Seit 35 Jahren befasse ich mich ausweislich der oben aufgeführten Publikationen intensiv mit der Thematik des Schmerzensgeldes.
Obwohl es genau genommen kein eigenständiges Rechtsgebiet mit dem Titel „Schmerzensgeldrecht“ gibt und auch der Gesetzgeber hierfür im Wesentlichen nur eine Rechtsnorm im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 253 BGB) vorgesehen hat, gibt es in der Praxis – neben den typischen Körperverletzungstatbeständen infolge Unfall, Produkthaftungs- oder Arzthaftungsfall – eine enorme Vielzahl von Fällen, in denen Schmerzensgeld zuerkannt werden kann. Die nachfolgende - nicht abschließende Aufzählung – soll dies verdeutlichen:
Mehr zu diesem Thema finden Sie oben in meinem Schmerzensgeldratgeber.
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